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STATUT DES ASKÖ-LANDESVERBANDES TIROL

beschlossen am "Landestag 2014" am 24. Oktober 2014,  zum Downloaden (PDFGröße: 350.17 KB)


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Landesverband führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich, Landesverband Tirol", kurz "ASKÖ-Tirol" genannt und gilt als Zweigverein der Bundesorganisation.
  2. Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit über ganz Tirol.

§ 2 Zweck des Landesverbandes

Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung; der Zweck des Landesverbandes ist:

  1. Die körperliche, geistige und gesundheitliche Entwicklung der Tiroler Bevölkerung durch die Förderung der individuellen und organisierten Betätigung in allen Bereichen des Sports und der Körperkultur und der Freizeitgestaltung in gemeinnütziger Weise zu beeinflussen;
  2. Förderung der Gesundheit und Fitness durch spezielle Angebote zu sportlicher Betätigung in allen Altersstufen;
  3. die Tätigkeit der angeschlossenen Körperschaften, Verbände, Vereine und sonstigen nahestehenden Einrichtungen und Gruppen zu fördern und zu unterstützen; 
  4. die Belange des Sports eigenständig zu vertreten. 

§ 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Zwecks

        a)    Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung, Betrieb und Führung von Spiel- und Sportanlagen, Leistungszentren, Ausbildungs- und Übungsstätten (bspw. Sporthallen, Vereinsheimen, Trainingszentren)
b)    Durchführung von Veranstaltungen, Turnieren, Wettkämpfen, Meisterschaften mit Schwerpunkt Sport; c)    Einrichtung sportmedizinischer und sportwissenschaftlicher Untersuchungs- und Beratungsstellen;
d)    Förderung der Gesundheit und leistungssportlicher Aktivitäten der in den Zweigvereinen und angeschlossenen Verbänden, Vereinen und Einrichtungen erfassten Personen;
e)    Anbahnung und Regelung sportlicher Beziehungen mit in- und ausländischen Organisationen;
f)     Förderung der Gründung von Vereinen sowie von Orts-, Bezirks- und Landesverbänden der ASKÖ;
g)    Herausgabe von Zeitschriften und der Verbreitung des Sports sowie der Aus- und Fortbildung dienenden Druckschriften bzw. Datenträgern und die Informationstätigkeit in den neuen Medien
h)   Anlage von Dokumentationsstellen;
i)     Dienst- und Serviceleistungen für ihre Mitglieder bzw. den in den Zweigvereinen und angeschlossenen Vereinen und Einrichtungen erfassten Personen.
j)     Durchführung bzw. Beschickung von Leistungskursen für Aktive sowie Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung der Fach- und LehrwartInnen bzw. InstruktorInnen, der FunktionärInnen sowie von TrainerInnen in allen Zweigen des Sports
k)    Durchführung breitensportlicher und gesundheitsfördernder Aktivitäten und Ausbildungsmaßnahmen;
l)     Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei all diesen Tätigkeiten.
m)   Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden und Organisationen

 

§ 4 Aufbringung der finanziellen Mittel

Die finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  1. die von den Mitgliedern des Landesverbandes zu leistenden Beiträge sowie die Zuweisung der Bundesorganisation; 
  2. Einnahmen aus Kursen, Sportfesten, sonstigen Veranstaltungen, Warenabgabestellen, Druckwerken, Werbung jeglicher Art (einschl. Bandenwerbung), fallweise Sammlungen und sonstigen Zuwendungen;
  3. Öffentliche und private Mittel, Subventionen, Spenden und Sponsorenbeiträge; 
  4. Vermietung oder sonstige Überlassung  von Sportanlagen oder Teilen davon; 
  5. Verpachtung einer Gastronomie-Einrichtung und der Unterkünfte;
  6. Vermietung oder sonstige Überlassung  von Büroräumen;Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder); 
  7. Öffentliche und sonstige Mittel, Subventionen, Spenden und Sponsorenbeiträge; 
  8. Zinserträge und Wertpapiere; 
  9. Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen;
  10. Einnahmen aus Dienst- und Serviceleistungen; 
  11. Beteiligung an Unternehmen und Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien).
  12. Einnahmen aus Vermögensverwaltung, z.B. aus Kapitalvermögen, aus Beteiligungen an juristischen Personen und Kapitalgesellschaften, und aus Zinserträgen und Wertpapieren.  

§ 5  Mitglieder des Landesverbandes

  1. Mitglieder können physische und juristische Personen ohne Unterschied werden. Sie gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder des Landesverbandes können Sportvereine mit Sitz in Tirol sein, die sich mit Sport, körperlicher Erziehung, Wandern und Freizeitgestaltung beschäftigen und diese Bestrebungen fördern und unterstützen.
  3. Die Aufnahme von Sportvereinen sowie deren Gliederungen (im Sinne Artikel V, Absatz 1 Bundesstatut) steht dem Präsidium des Landesverbandes zu. Die Aufnahme anderer Mitglieder steht dem Präsidium der Bundesorganisation zu. Diesbezügliche Anträge erfolgen über begründeten Vorschlag des Landespräsidiums. Die Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf keiner nach außen mitzuteilenden Begründung.
  4. Physische Personen, die sich um die ASKÖ besonders verdient gemacht haben, kann der Landestag durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, insbesondere auch in Verbindung mit Ehrenfunktionen, auszeichnen.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), Austritt oder Ausschluss. Die Mitglieder können jederzeit die Beendigung ihrer Mitgliedschaft schriftlich bekannt geben. Die Erklärung ist im Wege des zuständigen Landesverbandes an das Präsidium der Bundesorganisation zu richten. Ein Austritt oder Ausschluss beim zuständigen Landesverband führt gleichfalls zu einem Austritt oder Ausschluss bei der Bundesorganisation. 
  2. Bei angeschlossenen Vereinen und Zweigvereinen ist in diesem Falle für die Bereinigung und Trennung der statutarischen Verbindungen Vorsorge zu treffen.
  3. Mitglieder, die dem Zweck und dem Ansehen der Bundesorganisation oder eines Landesverbandes zuwiderhandeln oder deren Statuten verletzen oder ihren Beschlüssen (organisatorischen Maßnahmen) beharrlich nicht nachkommen, können durch Beschluss des für die Aufnahme zuständigen Organs oder des Präsidiums (dieses jedoch nur dann, wenn das für die Aufnahme zuständige Organ trotz Aufforderung des Präsidiums nicht binnen 14 Tagen dieses Mitglied ausschließt) mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Darunter fällt bspw. auch, wenn ihm zuzurechnende Personen (bspw. gesetzliche oder gewillkürte VertreterInnen, TrainerInnen, MitarbeiterInnen oder Mitglieder eines Vereinsmitglieds) derartiges vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten setzen, und das Vereinsmitglied trotz Aufforderung diese Person aus dem Verein nicht binnen 2 Monaten selbst ausschließt bzw. deren (Vertrags)Beziehung beendet. Das Präsidium kann aber mit einfacher Stimmenmehrheit ohne vorherige Ermahnung sowie auch ohne vorherige Aufforderung des für die Aufnahme zuständigen Organs ein Mitglied jedenfalls mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn sich dieses Mitglied oder die ihm zuzurechnenden Personen in der Öffentlichkeit oder in für Dritte wahrnehmbarer Weise über den Verein, seine Tätigkeit, seine Funktionäre bzw. seine Mitglieder oder Sponsoren in einer die zumutbare Kritik überschreitenden Art und Weise äußert oder dieses Mitglied die nach den Vereinbeschlüssen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt, wobei im Falle derartiger Ausschlüsse das Mitglied das Recht auf Inanspruchnahme der Vereinsleistungen oder Unterstützung durch den Verein oder seinen Mitgliedernmit dem Ausspruch des Ausschlusses sofort verliert.
  4. Im Falle eines Austrittes bzw. eines Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge hievon unberührt bzw. erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beträge und Gebühren.
  5. Gegen einen solchen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung die Entscheidung durch das Schiedsgericht der Bundesorganisation beantragen, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Diese Entscheidung ist verbandsintern endgültig.

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen. 
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und  Zweck des Vereines schädigt. Sie haben dieses Statut sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 8  Vereinsorgane

  1. Organe des Landesverbandes sind:
    a) der Landestag (Mitgliederversammlung - § 5 Abs. 1 VerG)
    b) das Präsidium  
    c) der Vorstand
    d) die RechnungsprüferInnen
    e) das Schiedsgericht. 
  2. Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b, c, d beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 9  Der Landestag

  1. Der ordentliche Landestag findet alle vier Jahre statt.
  2. Ein außerordentlicher Landestag ist vom Präsidium innerhalb von vier Wochen einzuberufen,
    a)     auf Beschluss des Präsidiums;
    b)     auf Beschluss der ordentlichen Landestages;
    c)      auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder (§ 5 Abs 2 VerG);
    d)     auf Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs 5 VerG).
  3. Zu allen Landestagen hat das Präsidium sämtliche Mitglieder mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  4. Anträge an den Landestag können mindestens eine Woche vorher vom Präsidium, von den Rechnungsprüfern gestellt werden. Anträge von Delegierten an den Landestag sind mindestens eine Woche vorher beim Präsidium schriftlich, von mindestens fünf Delegierten unterschrieben, einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden. Verspätet eingereichte Anträge können nur dann in Verhandlung gezogen werden, wenn dies der Landestag mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Anträge zur Geschäftsordnung können auch mündlich vorgebracht werden.
  5. Beim  Landestag sind die Ehrenmitglieder, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und die Delegierten der Vereine und Verbände teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur Personen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem der Landestag stattfindet, das 16. Lebensjahr  vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; Für die Funktionen eines Vorstandsmitgliedes ist Volljährigkeit erforderlich. Jeder Anwesende hat nur eine Stimme; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
  1. Der Landestag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die stimmberechtigten Delegierten ordnungsgemäß eingeladen wurden.
  2. Zu einem Beschluss des Landestages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Änderung dieses Statuts und die freiwillige Auflösung des Landesverbandes bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 
  3. Den Vorsitz des Landestages führt der/die Präsident/in oder eine/r seiner Stellvertreter/innen. Sind diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz. 

§ 10 Delegationsrecht zum Landestag

  1. Den Vereinen stehen bis zu 200 Mitgliedern ein Delegierter, bis 500 Mitgliedern zwei Delegierte und ab 500 Mitgliedern drei Delegierte zu. 
  2. Ferner stehen den Tiroler Landesorganisationen folgender Vereinigungen nachstehende Delegierte zu:                                                        

Pensionistenverband            6 Delegierte                                                          
Naturfreunde                        2 Delegierte
ARBÖ                                    4 Delegierte 

§ 11  Aufgaben des Landestages

  1. Der Landestag gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt eine Mandatsprüfungskommission und eine Wahlvorschlags- und Antragskommission.
  2. Der Landestag ist das oberste Organ des Vereines. Ihm steht das Recht zu, in allen Vereinsbelangen Beschlüsse zu fassen. Insbesondere sind ihm vorbehalten:                                a)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des Jahresabschlusses  (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung);
    b)     Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode;
    c)     Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der RechnungsprüferInnen;
    d)     Bestellung eines Abschlussprüfers (§ 5 Abs. 5 VerG) für vier Jahre;e)    Beschlussfassung über Anträge
    f)     Beschlussfassung über die Änderung dieses Statuts;     
    g)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;    
    h)    Festsetzung der von den ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sowie der Beitragszahlungszeiträume;
    i)     Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.  

§ 12  Das Präsidium

  1. Das Präsidium (Leitungsorgan) besteht aus:
    a)     dem/r Präsidenten/in
    b)     den VizepräsidentInnen
    c)     dem/r Schriftführer/in
    d)     dem/r Finanzreferenten/in
    e)     dem/r Vertreter/in der Landesreferenten
    f)      BezirksvertreterInnen, wobei auf die 3 Regionen (Unterland, Raum Innsbruck und Oberland) Rücksicht zu nehmen ist,
    g)     weiteren Mitgliedern, die tunlichst mit Aufgaben zu betrauen sind (jedenfalls ein/e Schriftführer-Stellvertreter/in und ein/e Kassier-Stellvertreter/in).
    h) der/die Geschäftsführer/in und ein/e Vertreter/in des Fit-Referates.

  2. Das Präsidium kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung im nächstfolgenden Landestag einzuholen ist. Ist mehr als die Hälfte der vom Landestag gewählten stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl ein Landestag abzuhalten. Fällt das Präsidium überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die  Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich einen außerordentlichen Landestag zum Zwecke der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend einen außerordentlichen Landestag einzuberufen hat.

  3. Das Präsidium wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner/ihrer Stellvertreter/in mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der/die Präsident/in oder einer seiner/ihrer StellvertreterInnen.

  4. Das Präsidium ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder  beschlussfähig, sofern die stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen  wurden.

  5. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch den Landestag oder durch Rücktritt, der dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklären ist. Der Rücktritt des gesamten Präsidiums ist dem Landestag gegenüber zu erklären.

  7. Die RechnungsprüferInnen nehmen an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil. Ferner steht es dem Präsidium frei, im Bedarfsfalle weitere Auskunftspersonen den Sitzungen beizuziehen. Ein/e Vertreter/in des Pensionistenverbandes Österreich, Landesorganisation  Tirol nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil. (nicht mehr Naturfreunde und ARBÖ) 

 

§ 13  Aufgaben des Präsidiums

  1. Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse des Landestages zu führen.
  2. Zur Regelung der inneren Organisation kann das Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschließen.
  3. Dem Präsidium kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
    Insbesondere sind dies:
    a) Beratung und Festlegung allgemeiner Grundsätze der Vereinspolitik
    b) Überwachung der Tätigkeit der Organe
    c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    d) Das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen einzurichten
    e) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften
    f) Investitionen mit Anschaffungskosten von mehr als € 20.000.- im Einzelfall
    g) Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten sowie Gewährung von Darlehen und Krediten
    h) Vergabe von Subventionen, die im Einzelfall den Betrag von € 1.000.- übersteigen
    i) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Jahresvoranschlages (Budget)
    j) Angelegenheiten, die ihm vom Landestag übertragen wurden
    k) Kenntnisnahme der Berichte des Vorstandes über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung (Jahresabschluss, Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht)  sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen.
    l) Die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren; geschieht dies beim Landestag, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden
    m) Bestellung und Abberufung von LandesreferentInnen für einzelne Sportarten
    n) Vorschlag für eine/n Vertreter/in der Landesreferenten im Präsidium, wobei vorher die Meinung aller LandesreferentInnen einzuholen ist
    o) Anträge an den Bundestag und die Länderkonferenz
    p) Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit der Beschlussfassung dem Landestag nicht vorgelegt werden können (beim nächst folgenden Landestag ist darüber jedenfalls zu berichten)
    q) Ordentliche und außerordentliche Landestage einzuberufen und in diesen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung zu berichten
    r) Ausarbeitung eines Wahlvorschlages für den Landestag
    s) Genehmigung der Geschäftsordnungen für den Vorstand und das Präsidium
    t) Zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse einzurichten
    u) Dienstverhältnisse zu begründen und aufzulösen
    v) Das Präsidium ist mindestens jährlich 4 mal einzuberufen 
     

    § 14   Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

    1. Die Mitglieder des Präsidiums sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
    2. (a) Der/die Präsident/in vertritt den Landesverband nach außen bzw. gegenüber Dritten und zeichnet mit dem/der Landesgeschäftsführer/in oder einem/einer Vizepräsidenten/in. Für laufende und häufig vorkommende Angelegenheiten können vom Vorstand hinsichtlich Vertretung und Unterzeichnung von Schriftstücken andere Regelungen getroffen werden.
      (b) Der/die PräsidentIn führt in den Sitzungen des Vorstands, des Präsidiums und des Bundestags den Vorsitz. Ist der/die PräsidentIn verhindert, führt der/die an Jahren älteste Vizepräsident/in die Sitzung. Sind sowohl der/die PräsidentIn als auch die Vizepräsidenten verhindert, führt das an Lebensjahren älteste Präsidiumsmitglied den Vorsitz. Der/die PräsidentIn ist berechtigt, auch an Sitzungen der weiteren Verbandsorgane und Ausschüsse der Gesamtorganisation teilzunehmen oder ein Vorstands- bzw. Präsidiumsmitglied zu entsenden.
      (c) Bei Gefahr im Verzug ist der/die PräsidentIn berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
      (d) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Präsidenten/in der/die an Jahren älteste VizepräsidentIn, sofern im Vorstand nichts anderes beschlossen wird. 
    3. Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom/von der Präsidenten/in oder einem/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen und einem weiteren Präsidiumsmitglied zu unterfertigen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind Schriftstücke vom/von der Präsidenten/in und dem/der Finanzreferenten/in gemeinsam zu unterfertigen, im Verhinderungsfalle vom/von der jeweiligen StellvertreterIn.
    4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von in Abs. 3 genannten Funktionären/Funktionärinnen erteilt werden.
    5. Bei Gefahr im Verzug ist der/die PräsidentIn berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
    6. Der/die SchriftführerIn hat den/die PräsidentIn bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt insbesondere die Führung der Protokolle des Landestages und des Präsidiums.
    7. Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich. Er/Sie hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein oder einzelnen Untergliederungen (z.B. Sportausschuss) zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er/Sie ist dem/der PräsidentIn und den RechnungsprüferInnen (bzw. dem/der AbschlussprüferInnen) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
    8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der obgenannten FunktionärInnen deren StellvertreterInnen, sofern solche vorhanden sind. 

    § 15   Vorstand

    1. Der Vorstand wird gebildet aus dem/der PräsidentIn und 3 VizepräsidentInnen, die vom Präsidium bei der konstituierenden Sitzung gewählt werden.
    2. Der/die Landesgeschäftsführer/in nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil
    3. Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einzuberufen.
    4. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
    5. Dem Vorstand obliegen nachstehende Aufgaben:
      a.    Für einen geregelten Geschäftsbetrieb zu sorgen
      b.    Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren
      c.    Vergabe von Subventionen, die im Einzelfall den Betrag von € 1.000.- nicht übersteigen
      d.    Investitionen mit Anschaffungskosten von weniger als € 20.000.- im Einzelfall
      e.    Das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag zur Genehmigung an das Präsidium zu erstellen
      f.     Innerhalb von 5 Monaten nach Beendigung eines Rechnungsjahres einen Jahresabschluss, eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung und eine Vermögensübersicht zu erstellen und den RechnungsprüferInnen zur Vorbegutachtung, sowie dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen
      g.    Von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen
      h.    Erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde,…) zu erledigen
    6. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Sie währt aber jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
     

    § 16  RechnungsprüferInnen, AbschlussprüferInnen

    1. Die drei RechnungsprüferInnen werden vom Landestag auf die Dauer von vier Jahren gewählt;  Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keinem anderen Organ angehören.
    2.  Sie haben

      a)     die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz)  zu prüfen (§ 21 Abs. 2 VerG). Die Mitglieder des Präsidiums haben den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen;
      b)     Gebarungsmängel und Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen (21 Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereines übersteigen;
      c)      vom Präsidium die Einberufung eines Landestages zu verlangen, wenn sie feststellen, dass das Präsidium beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt das Präsidium diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach, können die RechnungsprüferInnen selbst einen Landestag einberufen(§ 21 Abs. 5 VerG)
      d)     auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf In sich Geschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG).
      e)        im Falle der Auflösung des Verbandes die Schlussrechnung und den Schlussbericht des Abwicklers/der Abwicklerin zu prüfen; die Finanzgebarung der Mitgliedsvereine fallweise und unter sinngemäßer Anwendung obiger Bestimmungen zu prüfen.
      f)         in ihrem Prüfungsbericht die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen.

    1. Die RechnungsprüferInnen sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.
    2. Die RechnungsprüferInnen sind grundsätzlich nur dem Landestag verantwortlich; sie haben dem Präsidium (§ 21 Abs. 4 VerG) und dem Landestag über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Präsidiums haben sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Präsidium zu berichten. Die RechnungsprüferInnen haben vor der Vorlage des Prüfungsberichts den Vorstand zu einer Stellungnahme einzuladen, die gemeinsam mit dem Prüfungsbericht den zuständigen Organen vorzulegen ist.
    3. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.
    4. Ein Abschlussprüfer (§ 22 Abs. 2 VerG) ist vom Landestag für vier Jahre  zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren; ist eine Bestellung noch vor dem nächsten Landestag notwendig, so hat das Präsidium eine/n Abschlussprüfer/in zu bestellen. Im Falle der Bestellung eines/r Abschlussprüfers/in gem. § 22 Abs.2 VerG übernimmt dieser die Aufgaben der Bundeskontrolle. Das Präsidium kann jedoch eine Gebarungsprüfung durch die Bundeskontrolle neben einem/einer Abschlussprüfer/in beschließen. Die Auswahl des/der Abschlussprüfers/in obliegt dem Landestag; ist eine Bestellung noch vor dem nächsten Landestag notwendig, hat das Präsidium die Auswahl vorzunehmen. Die Bestellung erfolgt in beiden Fällen durch den Vorstand.
    5. Die RechnungsprüferInnen sind auf Ersuchen der ASKÖ Bundesorganisation, des Präsidiums bzw. des Vorstandes des Landesverbandes berechtigt, die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung jedes als Mitglied angeschlossenen Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Der Vorstand/das Präsidium des betroffenen Mitgliedsvereines hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen berichten dem Vorstand und dem Präsidium des ASKÖ-Landesverbandes und der Bundesorganisation über das Ergebnis dieser Prüfung. 
     

    § 17 Schiedsgericht

    1. Das vereinsinterne Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
    2. Es setzt sich aus fünf  in das Präsidium wählbaren volljährigen Personen zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Präsidium zwei Mitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
    3. Das Schiedsgericht entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
    4. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Anrufung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs. 1 VerG). 
    5. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.
     

    § 18   Datenschutz

    Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Die Vereinsmitglieder stimmen für sich und ihre Mitglieder der Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der personenbezogenen Daten von ihnen und ihren Mitgliedern im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes in Österreich bzw. der jeweils gültigen Standard- und Musteranwendung für Mitgliederverwaltung in der ASKÖ zu und erteilen ihre Zustimmung für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu vereinsinternen Zwecken, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

     

    § 19   Anti Doping

    Die ASKÖ-Tirol bekennt sich ganz klar zu einem dopingfreien Sport. Die ASKÖ und ihre Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichten sich, diese einzuhalten und in ihren Reglements entsprechend aufzunehmen sowie erforderlichenfalls alle von nationalen oder internationalen Anti-Doping-Behörden geforderten Erklärungen abzugeben bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern.
     


    § 20   Auflösung des Landesverbandes

    1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Landestag und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat dieser Landestag auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat er eine/n AbwicklerIn zu berufen. Das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen ist ungeschmälert der ASKÖ - Bundesorganisation zu übertragen, die es für ähnlich gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Bundesabgabenordnung, zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung. 
    3. Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der  freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines/r allenfalls bestellten Abwicklers/in binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG ).